§ 27 EntGBbg - Einigung
Bibliographie
- Titel
- Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- EntGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 204-1
(1) Die Enteignungsbehörde hat in jedem Stand des Verfahrens auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 30 Abs. 1 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer amtlich oder öffentlich beglaubigten Vollmacht; für einen Rechtsanwalt genügt eine schriftliche Vollmacht.
(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 30 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.