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§ 39 EntGBbg - Vorarbeiten auf Grundstücken

Bibliographie

Titel
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Amtliche Abkürzung
EntGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
204-1

(1) Beauftragte der Enteignungsbehörde sind befugt, zur Vorbereitung der nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen Grundstücke zu betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen. Die Enteignungsbehörde kann auch den Träger eines Vorhabens, dessen Durchführung eine Enteignung erfordern kann, zu solchen Vorarbeiten ermächtigen. Eigentümer und Besitzer haben Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. Diese sind rechtzeitig vor Betreten des Grundstücks von der Enteignungsbehörde schriftlich oder elektronisch anzukündigen. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.

(2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare Vermögensnachteile, so hat dafür der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten; kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zu Stande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest. § 41 ist anzuwenden.