BbgPolG,BB - Brandenburgisches Polizeigesetz

Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Amtliche Abkürzung
BbgPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
220-1

Vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 22) (2)

Inhaltsübersicht(3)§§
Kapitel 1
Aufgaben und allgemeine Vorschriften
Aufgaben der Polizei1
Verhältnis zu anderen Behörden2
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit3
Ermessen, Austauschmittel4
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen5
Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen und Tieren6
Inanspruchnahme von Notstandspflichtigen7
Einschränkung von Grundrechten8
Legitimations- und Kennzeichnungspflicht9
Kapitel 2
Befugnisse der Polizei
Abschnitt 1
Allgemeine und besondere Befugnisse
Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung10
Befragung, Auskunftspflicht11
Identitätsfeststellung12
Erkennungsdienstliche Maßnahmen13
Prüfung von Berechtigungsscheinen14
Vorladung15
Meldeauflage15a
Elektronische Aufenthaltsüberwachung15b
Platzverweisung und Aufenthaltsverbot16
Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt16a
Kontakt- und Näherungsverbot16b
Verhaltensauflagen16c
Ordnungswidrigkeiten16d
Gewahrsam17
Richterliche Entscheidung18
Behandlung fest gehaltener Personen19
Dauer der Freiheitsentziehung20
Durchsuchung von Personen21
Durchsuchung von Sachen22
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen23
Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen24
Sicherstellung25
Verwahrung26
Verwertung, Vernichtung27
Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten28
Abschnitt 1a
Besondere Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus
Abwehr von Gefahren des Terrorismus, Begriffsbestimmung, Berichtspflicht28a
Befragung, Auskunftspflicht, Identitätsfeststellung, erkennungsdienstliche Maßnahmen, polizeiliche Ausschreibung, anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung28b
Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot28c
Gewahrsam28d
Strafvorschrift28e
Abschnitt 2
Datenverarbeitung
Unterabschnitt 1
Datenerhebung
Grundsätze der Datenerhebung29
Datenerhebung30
Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie auf öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen31
Datenerhebung zur Eigensicherung und Dokumentation31a
Datenerhebung durch Observation32
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes und zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen33
Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen33a
Datenerhebung durch Eingriffe in die Telekommunikation, Verkehrs- und Nutzungsdatenauskunft33b
Datenerhebung durch Bestandsdatenauskunft33c
Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist 34
Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler35
Opferschutzmaßnahmen35a
Verarbeitung personenbezogener Daten für die Dauer von Opferschutzmaßnahmen sowie Geheimhaltung35b
Polizeiliche Ausschreibung36
Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung36a
Unterabschnitt 2
Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung
Allgemeine Regeln über die Dauer der Datenspeicherung37
Zweckbindung und Zweckänderung38
Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten39
Datenabgleich40
Unterabschnitt 3
Datenübermittlung
Allgemeine Regeln der Datenübermittlung41
Datenübermittlung zwischen Polizeibehörden42
Datenübermittlung an öffentliche Stellen, an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen43
Datenübermittlung an Personen oder an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit44
Datenübermittlung an die Polizei45
Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien (Fallkonferenzen)45a
Rasterfahndung46
Unterabschnitt 4
Datenberichtigung, Datenlöschung und Datensperrung
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten47
Unterabschnitt 5
Sicherung des Datenschutzes
Errichtung von Dateien, Umfang des Verfahrensverzeichnisses, Freigabe von Programmen48
Automatisiertes Abrufverfahren49
Kapitel 3
Vollzugshilfe
Vollzugshilfe50
Verfahren51
Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung52
Kapitel 4
Zwang
Abschnitt 1
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Zulässigkeit des Verwaltungszwanges53
Zwangsmittel54
Ersatzvornahme55
Zwangsgeld56
Ersatzzwangshaft57
Unmittelbarer Zwang58
Androhung der Zwangsmittel59
Abschnitt 2
Anwendung unmittelbaren Zwanges
Rechtliche Grundlagen60
Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen61
Handeln auf Anordnung62
Hilfeleistung für Verletzte63
Androhung unmittelbaren Zwanges64
Fesselung von Personen65
Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch66
Schusswaffengebrauch gegen Personen67
Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge68
Sprengmittel und Explosivmittel69
Kapitel 5
Entschädigungsansprüche
Entschädigungsansprüche70
Kapitel 6
Auskunftsrecht, Akteneinsicht
Auskunftsrecht, Akteneinsicht71
Kapitel 7
Organisation und Zuständigkeit der Polizei, Polizeibeiräte
Abschnitt 1
Organisation der Polizei
Polizeibehörden und -einrichtungen72
(weggefallen)73
(weggefallen)74
Abschnitt 2
Zuständigkeit der Polizei
(weggefallen)75
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten außerhalb Brandenburgs76
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Bediensteten ausländischer Staaten im Land Brandenburg77
Zuständigkeit des Polizeipräsidiums, des Zentraldienstes der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle und der Polizeivollzugsbediensteten78
(weggefallen)79
(weggefallen)80
(weggefallen)81
Abschnitt 3
Polizeibeiräte
Polizeibeiräte82
(weggefallen)83
Wahl der Mitglieder84
Verordnungsermächtigung85
(weggefallen)86
Kapitel 8
Schlussvorschriften
Verwaltungsabkommen87
Verwaltungsvorschriften88

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Polizeirechts im Land Brandenburg vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74)

Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 22) wird durch dessen Artikel 1 das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) sowie auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 9, Kapitel 1 - Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 1 BbgPolG - Aufgaben der Polizei

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Amtliche Abkürzung
BbgPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
220-1

(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.

(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 50 bis 52).

(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.

(5) Maßnahmen, die in Rechte einer Person eingreifen, darf die Polizei nur treffen, wenn dies auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Soweit die Polizei die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen trifft, sind Maßnahmen nur gemäß den §§ 11 bis 15 sowie den §§ 29 bis 49 zulässig.

§ 2 BbgPolG - Verhältnis zu anderen Behörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Amtliche Abkürzung
BbgPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
220-1

Die Polizei wird, außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2, nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die anderen Behörden unverzüglich von allen Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörden notwendig sein kann.

§ 3 BbgPolG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Amtliche Abkürzung
BbgPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
220-1

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.