§ 11a BbgDSG - Wartung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 23-1
(1) Datenverarbeitungssysteme sind so zu gestalten, dass bei ihrer Wartung möglichst nicht auf personenbezogene Daten zugegriffen werden kann. Sofern dies nicht sichergestellt ist, hat die Daten verarbeitende Stelle durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur auf die für die Wartung unbedingt erforderlichen personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann.
(2) Eine Wartung durch andere Stellen darf über die Anforderungen nach Absatz 1 hinaus nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen erfolgen. Darin sind die im Rahmen der Wartung notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend § 10 Abs. 2 festzulegen. Die mit Wartungsarbeiten betrauten Personen sind zur Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten.
(3) Ist bei Wartungsarbeiten nur ein Zugriff auf Daten in verschlüsselter, pseudonymisierter oder anonymisierter Form gegeben, so dass die mit der Wartung betraute Stelle Betroffene nicht reidentifizieren kann, sind nur Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 und 3 erforderlich.