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§ 33a BbgDSG - Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Amtliche Abkürzung
BbgDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
23-1

(1) Zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen dürfen die zuständigen Stellen die dazu erforderlichen Daten auch ohne Kenntnis des Betroffenen erheben und weiter verarbeiten. Eine Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.

(2) Auf Anforderung der in Absatz 1 genannten Stellen dürfen andere öffentliche Stellen die zur Vorbereitung der Auszeichnung oder Ehrung erforderlichen Daten übermitteln.

(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über

  1. a)
    die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  2. b)
    den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung sowie
  3. c)
    die Herkunft der Daten.

Die Form der Auskunftserteilung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Im Übrigen findet § 18 keine Anwendung.

(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Daten verarbeitenden Stelle bekannt ist, dass der Betroffene seiner öffentlichen Auszeichnung oder Ehrung oder der mit ihr verbundenen Datenverarbeitung widersprochen hat.