APOGV,SN - Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Amtliche Abkürzung
APOGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-4/2

Vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532)

Geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 602)

Auf Grund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 20 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Befähigung und Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst
Befähigung zum Gerichtsvollzieher1
Ziel der Gerichtsvollzieherausbildung2
Zulassung zur Gerichtsvollzieherausbildung3
Zulassung weiterer Bewerber3a
Rechtsstellung4
Vorbereitende Ausbildung4a
Gerichtsvollzieherausbildung5
Ausbildende in der praktischen Ausbildung6
(weggefallen)7
Inhalt der praktischen Ausbildung8
Ausbildungszeugnisse in der praktischen Ausbildung9
Gestaltung der praktischen Ausbildung10
Begleitende Lehrveranstaltungen während der praktischen Ausbildung11
Stoffpläne und Arbeitsanleitungen für die praktische Ausbildung12
Ausscheiden aus der Ausbildung13
Abschnitt 2
Gerichtsvollzieherprüfung
Prüfung14
Örtliche Prüfungsleiter15
Prüfungsausschuss und Prüfer16
Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung17
Bewertung der Leistungen18
(weggefallen)19
Prüfungszeugnis20
Festsetzung der Platznummern21
Ausscheiden aus der Ausbildung22
Ergänzungsausbildung23
Verwendung nach der Prüfung24
Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsregelungen25
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten26
Anlage
VerwaltungsvereinbarungAnlage 1

§§ 1 - 13, Abschnitt 1 - Befähigung und Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst

§ 1 APOGV - Befähigung zum Gerichtsvollzieher

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Amtliche Abkürzung
APOGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-4/2

Die Befähigung zum Gerichtsvollzieher besitzt, wer

  1. 1.

    die Gerichtsvollzieherausbildung absolviert und die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat oder

  2. 2.

    die Rechtspflegerprüfung bestanden und mindestens sechs Monate auf der Grundlage eines Dienstleistungsauftrags erfolgreich die Aufgaben eines Gerichtsvollziehers wahrgenommen hat.

§ 2 APOGV - Ziel der Gerichtsvollzieherausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Amtliche Abkürzung
APOGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-4/2

(1) Die Gerichtsvollzieherausbildung ist eine praxisbezogene Fachausbildung. Sie schließt mit der Gerichtsvollzieherprüfung ab.

(2) Ziel ist die Heranbildung verantwortungsbewusster Gerichtsvollzieher, die in der Lage sind, ihre Dienstpflichten selbstständig und mit wirtschaftlichem und sozialem Verständnis zu erfüllen.

§ 3 APOGV - Zulassung zur Gerichtsvollzieherausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Amtliche Abkürzung
APOGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-4/2

(1) Zur Gerichtsvollzieherausbildung kann zugelassen werden, wer

  1. 1.

    in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen steht,

  2. 2.

    die Prüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst bestanden hat,

  3. 3.

    sich mindestens zwei Jahre in einem Amt der Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst bewährt hat,

  4. 4.

    die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche persönliche und gesundheitliche Eignung besitzt sowie

  5. 5.

    in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Sind mehr Gerichtsvollzieher auszubilden, als Bewerber vorhanden sind, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, können abweichend von Satz 1 Nummer 1 und 3 auch Bewerber zugelassen werden, die zum Freistaat Sachsen in einem anderen Beamtenverhältnis als dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder nicht in einem Beamtenverhältnis stehen.

(2) Zur Gerichtsvollzieherausbildung ist zuzulassen, wer die vorbereitende Ausbildung gemäß § 4a erfolgreich absolviert hat und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfüllt.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts als Einstellungsbehörde.