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§ 23 APOGV - Ergänzungsausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Amtliche Abkürzung
APOGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-4/2

(1) Ein Gerichtsvollzieherbewerber, der die zum ersten Mal nicht bestandene Prüfung wiederholen will, tritt zur Ableistung der Ergänzungsausbildung grundsätzlich in den nächsten Ausbildungsjahrgang ein. Der Antrag auf erneute Aufnahme in die Ausbildung ist binnen eines Monats nach dem Zugang der Mitteilung über das erstmalige Nichtbestehen bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Einteilung der Ergänzungsausbildung.

(3) Zur Wiederholung der Prüfung kann nur zugelassen werden, wer eine Ergänzungsausbildung von mindestens vier Monaten abgeleistet hat.