Versionsverlauf


§ 4 APOGV - Rechtsstellung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Amtliche Abkürzung
APOGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-4/2

(1) Zur vorbereitenden Ausbildung und zur Gerichtsvollzieherausbildung werden die Gerichtsvollzieherbewerber, die sich bereits in einem Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen befinden, an die jeweilige Ausbildungsstelle abgeordnet.

(2) Die Gerichtsvollzieherbewerber im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 3 werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung "Gerichtsvollzieheranwärter" oder "Gerichtsvollzieheranwärterin". In diesem Fall bilden die vorbereitende Ausbildung, die Gerichtsvollzieherausbildung und die Gerichtsvollzieherprüfung einen Vorbereitungsdienst im Sinne von § 18 des Sächsischen Beamtengesetzes.