§ 34 JAVO - Ausbildungslehrgänge
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
- Amtliche Abkürzung
- JAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-11-5
(1) Unter Anrechnung auf die Station nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 beginnt diese mit einem Ausbildungslehrgang bei einem Landgericht (Einführungslehrgang). Dieser erstreckt sich über drei Wochen, findet täglich statt und umfasst mindestens zwanzig Wochenstunden. Während des Lehrganges entfällt die Stationsausbildung; die Teilnahme an dem Ausbildungslehrgang ist Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor; dies gilt auch in den Fällen des § 8a Juristenausbildungsgesetz. Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichtes bestellt die Lehrgangsleiterin oder den Lehrgangsleiter.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes kann auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des jeweiligen Landgerichtes anordnen, dass der Ausbildungslehrgang aus Gründen der Geschäftslage oder im Interesse der Ausbildung abweichend von Absatz 1 Satz 2 durchgeführt wird. Dabei darf die Mindestgesamtstundenzahl von sechzig Unterrichtsstunden nicht unterschritten werden. Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz findet keine Anwendung. Die Stationsausbildung soll an die geänderte Durchführung des Ausbildungslehrganges angepasst werden.
(3) Für die übrigen Pflichtstationen können Ausbildungslehrgänge durch das für Justiz zuständige Ministerium eingerichtet werden. Die Gesamtdauer aller Ausbildungslehrgänge darf drei Monate nicht überschreiten. Soweit für die Pflichtstationen nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 und 4 Ausbildungslehrgänge eingerichtet werden, erfolgt dies im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungsleitung. Von der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen können Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare mit Ausnahme des Ausbildungslehrgangs nach Absatz 1 zur Wahrnehmung von Kursangeboten anwaltlicher Ausbildungseinrichtungen auf Antrag befreit werden.
(4) Werden für die übrigen Pflichtstationen Ausbildungslehrgänge eingerichtet, bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes die Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleiter auf Vorschlag und im Einvernehmen mit den für die Ausbildungsleitung der jeweiligen Stationen zuständigen Stellen.