LDSG,SH - Landesdatenschutzgesetz

Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten
(Landesdatenschutzgesetz - LDSG)

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
204-5

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 204-5

Vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) (1)(2)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Gesetzeszweck1
Anwendungsbereich2
Abschnitt 2
Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
Unterabschnitt 1
Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten3
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken4
Übermittlung personenbezogener Daten5
Verfahren bei der Löschung personenbezogener Daten6
Automatisierte Verfahren7
Unterabschnitt 2
Rechte der betroffenen Person
Beschränkung der Informationspflicht8
Beschränkung der Auskunftspflicht9
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person 10
Widerspruchsrecht11
Unterabschnitt 3
Besondere Verarbeitungssituationen
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten12
Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken 13
Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume14
Datenverarbeitung im Beschäftigungszusammenhang15
Öffentliche Auszeichnungen16
Unterabschnitt 4
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz
Aufgaben und Befugnisse17
Durchführung von Kontrollen18
Unterabschnitt 5
Geldbußen, Strafvorschrift
Geldbußen, Strafvorschrift19
Abschnitt 3
Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
Unterabschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Anwendungsbereich20
Begriffsbestimmungen21
Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten22
Unterabschnitt 2
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten23
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten24
Verarbeitung zu anderen Zwecken25
Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken26
Einwilligung27
Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen28
Datengeheimnis29
Automatisierte Einzelentscheidung30
Unterabschnitt 3
Rechte der betroffenen Person
Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen31
Benachrichtigung betroffener Personen32
Auskunftsrecht33
Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung34
Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person35
Anrufung der oder des Landesbeauftragten36
Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit37
Unterabschnitt 4
Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
Auftragsverarbeitung38
Gemeinsam Verantwortliche39
Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung40
Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die oder den Landesbeauftragten41
Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten 42
Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung43
Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten44
Anhörung der oder des Landesbeauftragten45
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten46
Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen47
Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen48
Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen49
Verfahren bei Übermittlungen50
Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung51
Protokollierung52
Vertrauliche Meldung von Verstößen53
Unterabschnitt 5
Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen
Allgemeine Voraussetzungen54
Datenübermittlung bei geeigneten Garantien55
Datenübermittlung ohne geeignete Garantien56
Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten57
Unterabschnitt 6
Datenschutzbeauftragte
Benennung58
Stellung59
Aufgaben60
Unterabschnitt 7
Datenschutz-Aufsichtsbehörden
Zuständigkeit61
Aufgaben62
Tätigkeitsbericht63
Befugnisse64
Gegenseitige Amtshilfe65
Unterabschnitt 8
Haftung und Sanktionen
Schadensersatz und Entschädigung66
Strafvorschriften67
Ordnungswidrigkeiten68

Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162)

Nach Artikel 40 des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) erfolgt die Evaluierung nach einem Jahr. Evaluiert werden sollen insbesondere die Regelungen zu § 9, § 33 Absatz 6 und § 64 sowie Artikel 2 § 1.

§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 LDSG - Gesetzeszweck

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
204-5

Zweck dieses Gesetzes ist es, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren. Dieses Gesetz trifft ergänzende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/6791 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/6802.

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72).

Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 S. 89).

§ 2 LDSG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
204-5

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei öffentlichen Stellen des Landes Schleswig-Holstein. Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden und sonstige öffentliche Stellen der im Landesverwaltungsgesetz genannten Träger der öffentlichen Verwaltung.

(2) Für die Behörden der Staatsanwaltschaft und für den Landesrechnungshof gelten die Abschnitte 1 und 2 dieses Gesetzes nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Für die Gerichte gilt Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 nicht hinsichtlich ihrer justiziellen Tätigkeit. Der Landesrechnungshof erlässt im Übrigen unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung sowie der Grundsätze der Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetzes eine Datenschutzordnung.

(3) Der Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie die Landtagsverwaltung unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie in Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten. Der Landtag beschließt insoweit unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung sowie der Grundsätze der Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetzes eine Datenschutzordnung.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit öffentliche Stellen nach Absatz 1 am Wettbewerb teilnehmen und personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Insoweit finden die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.

(5) Öffentliche Stellen des Landes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten als nicht-öffentliche Stellen.

(6) Fällt die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Richtlinie (EU) 2016/680, sind die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend anzuwenden, es sei denn, dieses Gesetz oder andere spezielle Rechtsvorschriften enthalten abweichende Regelungen.

(7) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 des Landesverfassungsschutzgesetzes vom 23. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 254), gilt vorbehaltlich des Landesverfassungsschutzgesetzes:

  1. 1.

    Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und § 4 Absatz 2 bis 4, §§ 8 bis 11, § 14, und Abschnitt 3 dieses Gesetzes finden keine Anwendung,

  2. 2.

§§ 3 - 19, Abschnitt 2 - Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679