§ 13 LDSG - Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
- Amtliche Abkürzung
- LDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 204-5
(1) Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke verarbeiten, wenn
- 1.
schutzwürdige Belange der betroffenen Person wegen der Offenkundigkeit der Daten oder wegen der Art ihrer Verwendung schon nicht beeinträchtigt werden oder
- 2.
das öffentliche Interesse an der Verarbeitung die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person überwiegt und der Forschungs- oder Statistikzweck nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand auf andere Weise erreicht werden kann.
Die übermittelten Daten dürfen nicht für andere Zwecke als für Forschungs- oder Statistikzwecke verarbeitet werden.
(2) Ergänzend zu den in § 12 genannten Maßnahmen sind zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitete personenbezogene Daten so zu verändern, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können (Anonymisierung), sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmale zu pseudonymisieren. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert.
(3) Auch Empfängern, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht unterliegen, können personenbezogene Daten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 übermittelt werden, wenn diese sich verpflichten, die Daten nur für das von ihnen zu bezeichnende Forschungs- oder Statistikvorhaben und nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 4 zu verarbeiten.
(4) Die verantwortliche öffentliche Stelle darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Personen oder Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
(5) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als ihre Wahrnehmung die spezifischen Forschungs- oder Statistikzwecke voraussichtlich unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde.