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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 4 LDSG - Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
204-5

(1) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen zulässig, wenn

  1. 1.

    es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit erforderlich ist,

  2. 2.

    es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,

  3. 3.

    es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,

  4. 4.

    die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre und offensichtlich ist, dass die Datenverarbeitung in ihrem Interesse liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde,

  5. 5.

    es erforderlich ist, Angaben der betroffenen Person zu überprüfen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, oder

  6. 6.

    die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 dieses Gesetzes oder nach einer anderen Rechtsvorschrift, die die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gestattet, vorliegen.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, zu einem anderen Zweck, als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen und die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person oder Stelle zuvor zugestimmt hat.

(4) Sind mit personenbezogenen Daten weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder Dritter so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder anderer Personen überwiegen; eine weitere Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig.

(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden.