Versionsverlauf


  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 44 LDSG - Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
204-5

Der Verantwortliche hat mit der oder dem Landesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.