HmbKHG,HH - Hamburgisches Krankenhausgesetz

Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Amtliche Abkürzung
HmbKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2126-1

Vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127)

Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Ziel des Gesetzes1
Geltungsbereich2
Notfallversorgung im Krankenhaus, Einsatz- und Alarmpläne3
Krankenhaushygiene4
Aufbewahrung von Patientenakten, Dauer der Speicherung von Patientendaten4a
Krankenhausaufsicht5
Soziale Beratung und Entlassungsmanagement6
Beschwerdemöglichkeiten für Patientinnen und Patienten6a
Qualitätssicherung, Patientensicherheit, Qualitätstransparenz6b
Kind im Krankenhaus6c
Menschen mit Behinderung im Krankenhaus6d
Zweiter Abschnitt
Patientendatenschutz
Grundsatz7
Erhebung und Speicherung von Patientendaten8
(weggefallen)9
Verwendung von Patientendaten innerhalb des Krankenhauses10
Offenlegung von Patientendaten11
Forschungsvorhaben und Sammlungen von Proben12
Auskunft und Akteneinsicht13
Beschränkung der Informationspflicht13a
Beschränkung der Benachrichtigungspflicht13b
Löschung von Patientendaten14
Dritter Abschnitt
Krankenhaus- und Investitionsplanung
Krankenhausplan15
Aufnahme in den Krankenhausplan15a
Rücknahme und Widerruf der Aufnahme in den Krankenhausplan15b
Investitionsprogramm16
Mitwirkung der Beteiligten17
Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung18
Vierter Abschnitt
Förderung von Krankenhäusern und Investitionsverträge
Allgemeine Förderungsvorschriften19
Zweckbindung der Fördermittel20
Einzelförderung von Investitionen21
Pauschale Förderung22
Förderung der Nutzung von Anlagegütern23
Förderung von Anlauf- und Umstellungskosten sowie Grundstückskosten24
Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehn25
Ausgleich für Eigenmittel26
Förderung bei Schließung der Umstellung von Krankenhäusern27
(weggefallen)28
Abschluss- und Rechnungsprüfung29
Fünfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten30
Sechster Abschnitt
Schlussvorschrift
Außer-Kraft-Treten von Vorschriften31

§§ 1 - 6d, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 HmbKHG - Ziel des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Amtliche Abkürzung
HmbKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2126-1

(1) Ziel des Gesetzes ist es, eine patienten- und bedarfsgerechte sowie qualitätsorientierte Versorgung der Bevölkerung in leistungs- und entwicklungsfähigen sowie sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern durch öffentliche, freigemeinnützige und private Krankenhausträger sicherzustellen.

(2) Dieses Gesetz soll außerdem das Zusammenwirken der Krankenhäuser mit anderen Trägern der ambulanten und stationären gesundheitlichen Versorgung sowie den Kostenträgern fördern und damit zur Weiterentwicklung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Gesundheitswesens beitragen. Ziel des Gesetzes ist ferner die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens in enger Zusammenarbeit mit den hieran Beteiligten.

§ 2 HmbKHG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Amtliche Abkürzung
HmbKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2126-1

Dieses Gesetz gilt für die Krankenhäuser in Hamburg, die an der stationären Versorgung der Bevölkerung teilnehmen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die stationäre Versorgung der Bevölkerung umfasst die teilstationäre und die vollstationäre Versorgung.

§ 3 HmbKHG - Notfallversorgung im Krankenhaus, Einsatz- und Alarmpläne

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Amtliche Abkürzung
HmbKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2126-1

(1) Die zuständige Behörde kann zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten von ihrem Leistungsangebot her geeignete Krankenhäuser verpflichten, Notfallaufnahmen einzurichten und zu betreiben. Satz 1 gilt abweichend von § 2 nur für Krankenhäuser, die nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 27. März 2014 (BGBl. I S. 261), in der jeweils geltenden Fassung zur Krankenhausbehandlung zugelassen sind.

(2) Das Krankenhaus hat zur Abwehr interner Schadensereignisse sowie zur Mitwirkung im Brand- und Katastrophenschutz eine Notfallplanung aufzustellen und mit der zuständigen Behörde abzustimmen sowie an entsprechenden Übungen teilzunehmen.