§ 20 HmbKHG - Zweckbindung der Fördermittel
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2126-1
(1) Fördermittel dürfen nur nach Maßgabe des Fördermittelbescheids verwendet werden.
(2) Die Fördermittel sind zu erstatten, wenn das Krankenhaus seine Aufgabe nach dem Krankenhausplan nicht mehr erfüllt. Von einer Rückforderung nach Satz 1 ist abzusehen, wenn die Schließung eines Krankenhauses oder eines Teils von akutstationären Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses mit Mitteln nach § 12 KHG gefördert wurde. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft oder beschafft worden sind, mindert sich die Erstattungspflicht entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer des betreffenden Anlagegutes. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn dem Krankenhaus aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nach Gewährung der Fördermittel die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich wird.
(3) Von der Rückforderung nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde aus dem Krankenhausplan ausscheidet.
(4) Fördermittel können ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgefordert werden, wenn sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend, unwirtschaftlich oder wenn sie entgegen festgesetzten Nebenbestimmungen verwendet worden sind. § 49a Absatz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 333) in der jeweiligen Fassung gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan teilweise ausscheidet und deshalb wesentliche Bereiche des Krankenhauses nicht mehr für Krankenhauszwecke genutzt werden.
(6) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn nach Beendigung der Leistungen nach § 27 die Umstellung auf andere Aufgaben oder die Einstellung nicht erfolgt.