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§ 18 HmbKHG - Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Amtliche Abkürzung
HmbKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2126-1

(1) Die unmittelbar Beteiligten und die zuständige Behörde bilden den Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung. Die zuständige Behörde führt den Vorsitz und die Geschäfte des Landesausschusses. Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Von der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.V. werden fünf Vertreterinnen bzw. Vertreter, von den Landesverbänden der Krankenkassen unter Berücksichtigung des § 27 KHG vier Vertreterinnen bzw. Vertreter und von dem Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung eine Vertreterin bzw. ein Vertreter in den Landesausschuss entsandt. An den Sitzungen des Landesausschusses können Vertreterinnen bzw. Vertreter der beteiligten Behörden teilnehmen.

(3) Der Landesausschuss soll für die Aufstellung und Anpassung des Krankenhausplans sowie für die Aufstellung der Investitionsprogramme einvernehmliche Vorschläge erarbeiten. Dafür sind vor allem die Ziele und Kriterien der Planung, insbesondere die planungserheblichen Rahmendaten sowie Entwürfe und Vorschläge zur Änderung der Planung unter jeweiliger Berücksichtigung der Folgekosten zu erörtern. Der Landesausschuss kann darüber hinaus zu allen Fragen der Krankenhaus- und Investitionsplanung Stellung nehmen.

(4) Der Landesausschuss kann zu seinen Beratungen Sachverständige und Vertreterinnen bzw. Vertreter der Krankenhausträger hinzuziehen, wenn dies im Hinblick auf die Bedeutung und Problematik des jeweiligen Gegenstandes geboten ist. Dem Landesausschuss werden von den unmittelbar Beteiligten und der zuständigen Behörde für seine Entscheidungsfindung die notwendigen Auskünfte erteilt und Unterlagen zugänglich gemacht. Die Mitglieder des Landesausschusses sind zur Verschwiegenheit über die ihnen erteilten Auskünfte verpflichtet; dies gilt nicht im Verhältnis zur entsendenden Stelle.

(5) Erzielt der Landesausschuss in seinen Beratungen nach Absatz 3 kein Einvernehmen, ist erneut zu beraten mit dem Ziel, einvernehmliche Regelungen herbeizuführen. Danach entscheidet die zuständige Behörde letztverantwortlich.