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§ 22 HmbKHG - Pauschale Förderung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Amtliche Abkürzung
HmbKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2126-1

(1) Durch feste jährliche Pauschalbeträge werden gefördert

  1. 1.
    die Wiederbeschaffung und Ergänzung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, sofern sie kurzfristige Anlagegüter sind (ausgenommen Verbrauchs- und Gebrauchsgüter),
  2. 2.
    kleine Baumaßnahmen, wenn die Kosten für das einzelne Vorhaben den in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgelegten Betrag (Kostengrenze) nicht übersteigen,
  3. 3.
    sonstige nach § 21 förderungsfähige Investitionen, wenn die Kosten für das einzelne Vorhaben den in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgelegten Betrag (Kostengrenze) nicht übersteigen.

Die Förderung nach den Nummern 2 und 3 gilt auch, wenn die Kostengrenze nachträglich überschritten wird.

(2) Dienen geförderte kurzfristige Anlagegüter, insbesondere die medizinisch-technische Ausstattung, nicht nur der Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen und kann das Krankenhaus für die anderweitige Nutzung Entgelte erzielen, so sind die in den Entgelten enthaltenen Investitionskostenanteile den Zwecken des Absatzes 1 zuzuführen.

(3) Zinserträge aus noch nicht zweckentsprechend verwendeten Pauschalmitteln sowie Einnahmen aus der Veräußerung geförderter kurzfristiger Anlagegüter sind den Zwecken des Absatzes 1 entsprechend zu verwenden.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen

  1. 1.
    die Abgrenzung der kurzfristigen Anlagegüter,
  2. 2.
    die Kostengrenze nach Absatz 1 Nummern 2 und 3,
  3. 3.
    die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der Jahrespauschalen unter Berücksichtigung des dem Krankenhaus im Krankenhausplan zugewiesenen Versorgungsauftrags,
  4. 4.
    jährliche Pauschalbeträge für jeden als förderungsfähig zu Grunde gelegten Ausbildungsplatz in Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a KHG.

In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass die Fördermittel nach Absatz 1 nach Krankenhausleistungen zu bemessen sind und bei wesentlich abweichendem Bedarf im Ausnahmefall ein anderer Betrag festgesetzt werden kann, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan notwendig oder ausreichend ist.