LKatSG M-V,MV - Landeskatastrophenschutzgesetz

Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern
(Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKatSG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
215-3

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 611, 793) *

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVOBl. M-V S. 334)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Organisation
Anwendungsbereich1
Träger der Aufgabe2
Katastrophenschutzbehörden3
Mitwirkung im Katastrophenschutz4
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes5
Mitwirkung der privaten Organisationen6
Betrieblicher Katastrophenschutz7
Zusammenarbeit im Gesundheitswesen8
Abschnitt 2
Maßnahmen des Katastrophenschutzes
Unterabschnitt 1
Vorbereitende Maßnahmen
Grundsatz9
Aufsicht10
Landesbeirat für den Katastrophenschutz und Beraterstab11
Katastrophenschutzplanung12
Externe Notfallpläne13
Schutz Kritischer Infrastrukturen13a
Aus- und Fortbildung, Katastrophenschutzübungen14
Unterabschnitt 2
Abwehrende Maßnahmen
Grundsatz15
Lenkung der Abwehrmaßnahmen16
Weisungsrecht17
Hilfs- und Leistungspflichten18
Sperrgebiet, Räumungen, Duldungspflichten19
Entschädigungen20
Einschränkung von Grundrechten21
Ordnungswidrigkeiten22
Abschnitt 3
Helfer
Allgemeines23
Dienst im Katastrophenschutz24
Anerkennung und Würdigung von Verdiensten24a
Absicherung der Helfer25
Unfallversicherung26
Haftung für Schäden27
Abschnitt 4
Kosten
Grundsatz28
Zuwendungen des Landes29
Zweckfremde Verwendung30
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften31
(aufgehoben)32
Ausführungsbestimmungen33
Mittel des Katastrophenschutzes34
Abschnitt 6
Datenschutz
Verarbeitung personenbezogener Daten35
Datenverarbeitung in Personenauskunftsstellen36
Datenverarbeitung im Gesundheitswesen37
Gemeinsame Bestimmungen38

Ersetzt Gesetz vom 24. Oktober 2001; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 215 - 3

§§ 1 - 8, Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Organisation

§ 1 LKatSG M-V - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKatSG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
215-3

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophen und zur Vorbereitung der Abwehr dieser Ereignisse (Katastrophenschutz).

(2) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, durch das das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen, Tiere, die Umwelt oder Sachgüter von bedeutendem Wert in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder geschädigt werden, dass Hilfe und Schutz wirksam nur gewährleistet werden können, wenn die zuständigen Behörden, Stellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken. Dazu zählen auch solche Großschadensereignisse in einzelnen Gemeinden und Städten, die einen erheblichen Koordinierungsaufwand bedeuten und zu deren wirksamer Bekämpfung die Kräfte und Mittel der Träger der örtlichen Gefahrenabwehrbehörden nicht ausreichen, sondern überörtliche oder zentrale Führungs- und Einsatzmittel des Katastrophenschutzes erforderlich sind.

§ 2 LKatSG M-V - Träger der Aufgabe

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKatSG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
215-3

(1) Der Katastrophenschutz ist Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen den Katastrophenschutz als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Die Landesregierung kann bestimmen, dass kreisfreie Städte und Landkreise einen gemeinsamen Katastrophenschutz bilden und eine der beteiligten Katastrophenschutzbehörden zu dessen Leitung berufen.

§ 3 LKatSG M-V - Katastrophenschutzbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKatSG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
215-3

(1) Katastrophenschutzbehörden sind

  1. 1.

    das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern als Landesordnungsbehörde (oberste Katastrophenschutzbehörde),

  2. 2.

    das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern als Sonderordnungsbehörde (obere Katastrophenschutzbehörde),

  3. 3.

    die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden (untere Katastrophenschutzbehörden).

(2) Die Katastrophenschutzbehörden haben die Aufgabe, Katastrophen vorzubeugen und abzuwehren. Sie leiten und koordinieren die Zusammenarbeit im Katastrophenschutz mit anderen fachlich zuständigen Behörden und übertragen ihnen spezielle damit verbundene Aufgaben, insbesondere:

  1. 1.

    Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, eingeschlossen die Beratung für Ausbildung und Einsatz des Sanitäts- und Betreuungsdienstes;

  2. 2.

    Fachberatung zum Arbeits- und Immissionsschutz und bei chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Unfällen sowie Ausbildung und Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes in diesen Bereichen;

  3. 3.

    Küsten-, Gewässer- und Hochwasserschutz;

  4. 4.

    Tierschutz einschließlich Seuchenschutz sowie Futtermittel- und Tränkwasserversorgung;

  5. 5.

    Lebensmittelschutz und Lebensmittelversorgung einschließlich Trinkwasserversorgung für die Bevölkerung;

  6. 6.

    Brandschutz;

  7. 7.

    Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrswesens und

  8. 8.

    Maßnahmen zum Schutz Kritischer Infrastrukturen.