§ 12 LKatSG M-V - Katastrophenschutzplanung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKatSG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 215-3
(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden erstellen auf der Grundlage von Gefährdungsanalysen Katastrophenschutzpläne. Sie sollen insbesondere enthalten
- 1.
die Alarmordnung,
- 2.
die Führungsstrukturen,
- 3.
die Kräfte und Mittel, die für den Katastrophenschutz zur Verfügung stehen und zur Lagebewältigung benötigt werden,
- 4.
Angaben zur Einsatzorganisation und Sicherstellung der Abwehrmaßnahmen,
- 5.
Maßnahmen zur Warnung der Bevölkerung.
Die Katastrophenschutzpläne sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren.
(2) Die obere Katastrophenschutzbehörde erarbeitet für die Landesgefahrenschwerpunkte entsprechende Katastrophenschutzpläne.