§ 13 LKatSG M-V - Externe Notfallpläne
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKatSG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 215-3
(1) Für Betriebsbereiche im Sinne der Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, die der Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes unterliegen, hat die untere Katastrophenschutzbehörde unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes (interner Notfallplan) innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen, um
- 1.
Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
- 2.
die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,
- 3.
notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
- 4.
Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.
Der externe Notfallplan ist mit der örtlichen Ordnungsbehörde unter Beteiligung des örtlich zuständigen Polizeipräsidiums abzustimmen.
(2) Die Betreiber haben der unteren Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen innerhalb folgender Fristen zu übermitteln:
- 1.
spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme eines neuen Betriebsbereichs sowie vor der Änderung eines Betriebsbereichs, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe erforderlich macht;
- 2.
bei bestehenden Betriebsbereichen der oberen Klasse bis zum 1. Juni 2016, es sei denn, der vor diesem Zeitpunkt gemäß den Bestimmungen der Störfall-Verordnung erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die Informationen für die Erstellung der externen Notfallpläne entsprechen den gesetzlichen Vorschriften und sind unverändert geblieben und
- 3.
bei sonstigen Betriebsbereichen innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem dieses Gesetz auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.
(3) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann aufgrund der Informationen des Sicherheitsberichtes entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplanes nach Absatz 1 Satz 1 erübrigt. Dazu ist die für die Beurteilung des Sicherheitsberichtes zuständige Behörde zu beteiligen. Die Entscheidung ist zu begründen.
(4) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über
- 1.
Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen beziehungsweise zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
- 2.
Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
- 3.
Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
- 4.
Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
- 5.
Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
- 6.
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) fallen, über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
- 7.
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte benachbarter Bundesländer sowie der Republik Polen bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
(5) Die Entwürfe oder wesentlichen Änderungen der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Für Betriebsbereiche mit potenziell grenzüberschreitenden Auswirkungen ist eine Beteiligung des Nachbarlandes zu gewährleisten. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne einschließlich der namentlichen Angaben nach Absatz 4 Nummer 1 sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist den jeweiligen Hinweisgebern mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu geben. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.
(6) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers (§ 7 Absatz 1 und 2) und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei der Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.
(7) Stellen Betreiber bei der turnusmäßigen Überprüfung ihrer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne Veränderungen fest, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der bei einem Störfall zu treffenden Maßnahmen haben, haben diese Betreiber unverzüglich die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde zu verständigen.