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§ 17 LKatSG M-V - Weisungsrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKatSG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
215-3

(1) Bei Katastrophen unterstehen die im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der nach § 16 zuständigen Katastrophenschutzbehörden.

(2) Hinsichtlich ihrer Befugnisse nach Absatz 1 untersteht die untere Katastrophenschutzbehörde der Fachaufsicht durch die oberste Katastrophenschutzbehörde.

(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde hat ein grundsätzliches Weisungsrecht gegenüber den Organisationen und Behörden, die Katastrophenschutzeinheiten führen.