§ 17 LKatSG M-V - Weisungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKatSG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 215-3
(1) Bei Katastrophen unterstehen die im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der nach § 16 zuständigen Katastrophenschutzbehörden.
(2) Hinsichtlich ihrer Befugnisse nach Absatz 1 untersteht die untere Katastrophenschutzbehörde der Fachaufsicht durch die oberste Katastrophenschutzbehörde.
(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde hat ein grundsätzliches Weisungsrecht gegenüber den Organisationen und Behörden, die Katastrophenschutzeinheiten führen.