BHO - Bundeshaushaltsordnung

Bundeshaushaltsordnung (BHO)

Bibliographie

Titel
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Amtliche Abkürzung
BHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
63-1

Vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284)

Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Teil I
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
Feststellung des Haushaltsplans1
Bedeutung des Haushaltsplans2
Wirkungen des Haushaltsplans3
Haushaltsjahr4
Allgemeine Verwaltungsvorschriften, vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung5
Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen6
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung7
Grundsatz der Gesamtdeckung8
Beauftragter für den Haushalt9
Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates10
Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten10a
Teil II
Aufstellung des Haushaltsplans
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip11
Geltungsdauer der Haushaltspläne12
Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan13
Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan14
Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel15
Verpflichtungsermächtigungen16
Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen17
Obergrenzen für Beförderungsämter17a
Kreditermächtigungen18
Übertragbarkeit19
Deckungsfähigkeit20
Wegfall- und Umwandlungsvermerke21
Sperrvermerk22
Zuwendungen23
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben24
Überschuss, Fehlbetrag25
Bundesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger26
Voranschläge27
Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans28
Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans29
Vorlagefrist30
Finanzbericht31
Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans32
Nachtragshaushaltsgesetze33
Teil III
Ausführung des Haushaltsplans
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben34
Bruttonachweis, Einzelnachweis35
Aufhebung der Sperre36
Über- und außerplanmäßige Ausgaben37
Verpflichtungsermächtigungen38
Gewährleistungen, Kreditzusagen39
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung40
Haushaltswirtschaftliche Sperre41
Konjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben42
Kassenmittel, Betriebsmittel43
Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen44
(weggefallen)44a
Sachliche und zeitliche Bindung45
Deckungsfähigkeit46
Wegfall- und Umwandlungsvermerke47
Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ein Beamtenoder Soldatenverhältnis oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst48
Einweisung in eine Planstelle49
Umsetzung von Mitteln und Planstellen50
Besondere Personalausgaben51
Nutzungen und Sachbezüge52
Billigkeitsleistungen53
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben54
Öffentliche Ausschreibung55
Vorleistungen56
Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes57
Änderung von Verträgen, Vergleiche58
Veränderung von Ansprüchen59
Vorschüsse, Verwahrungen60
Interne Verrechnungen61
Kassenverstärkungsrücklage62
Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen63
Grundstücke64
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen65
Unterrichtung des Bundesrechnungshofes66
Prüfungsrecht durch Vereinbarung67
Zuständigkeitsregelungen68
Unterrichtung des Bundesrechnungshofes69
Parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen69a
Teil IV
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Zahlungen70
Buchführung71
Buchung nach Haushaltsjahren72
Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung73
Buchführung bei Bundesbetrieben74
Belegpflicht75
Abschluss der Bücher76
Kassensicherheit77
Unvermutete Prüfungen78
Bundeskassen, Verwaltungsvorschriften79
Rechnungslegung80
Gliederung der Haushaltsrechnung81
Kassenmäßiger Abschluss82
Haushaltsabschluss83
Abschlussbericht84
Übersichten zur Haushaltsrechnung85
Vermögensrechnung86
Rechnungslegung der Bundesbetriebe87
Teil V
Rechnungsprüfung
Aufgaben des Bundesrechnungshofes88
Prüfung89
Inhalt der Prüfung90
Prüfung bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung91
Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen92
Gemeinsame Prüfung93
Zeit und Art der Prüfung94
Auskunftspflicht95
Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung95a
Prüfungsergebnis96
Bemerkungen97
Aufforderung zum Schadenausgleich98
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung99
Prüfungsämter100
Rechnung des Bundesrechnungshofes101
Unterrichtung des Bundesrechnungshofes102
Anhörung des Bundesrechnungshofes103
Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts104
Teil VI
Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
Grundsatz105
Haushaltsplan106
Umlagen, Beiträge107
Genehmigung des Haushaltsplans108
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung109
Wirtschaftsplan110
Prüfung durch den Bundesrechnungshof111
Sonderregelungen112
Teil VII
Sondervermögen
Grundsatz113
Teil VIII
Entlastung
Entlastung114
Teil IX
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse115
Endgültige Entscheidung116
Berlin-Klausel117
Änderung des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes118
In-Kraft-Treten119

§§ 1 - 10a, Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 1 BHO - Feststellung des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Amtliche Abkürzung
BHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
63-1

1Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. 2Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.

§ 2 BHO - Bedeutung des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Amtliche Abkürzung
BHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
63-1

1Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. 2Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. 3Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

§ 3 BHO - Wirkungen des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Amtliche Abkürzung
BHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.