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  • ab 01.01.1970 (aktuelle Fassung)

§ 85 BHO - Übersichten zur Haushaltsrechnung

Bibliographie

Titel
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Amtliche Abkürzung
BHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
63-1

Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

  1. 1.
    die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
  2. 2.
    die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
  3. 3.
    den Jahresabschluss bei Bundesbetrieben,
  4. 4.
    die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
  5. 5.
    die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.