§ 115 BHO - Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
Bibliographie
- Titel
- Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- Amtliche Abkürzung
- BHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
1Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden. 2§ 48 gilt nicht bei der Berufung zum Richter an einem obersten Bundesgericht.