§ 52 BHO - Nutzungen und Sachbezüge
Bibliographie
- Titel
- Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- Amtliche Abkürzung
- BHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
1Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. 2Die Bundesregierung kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. 3Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt das Bundesministerium der Finanzen. 4Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter sind im Haushaltsplan auszubringen.