TabStG - Tabaksteuergesetz

Tabaksteuergesetz (TabStG)

Bibliographie

Titel
Tabaksteuergesetz (TabStG)
Amtliche Abkürzung
TabStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-1-8

Vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Steuergebiet, Steuergegenstand1
Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak1a
Substitute für Tabakwaren1b
Steuertarif2
Bemessungsgrundlagen3
Sonstige Begriffsbestimmungen4
Abschnitt 2
Steueraussetzung und Besteuerung
Steuerlager5
Steuerlagerinhaber6
Registrierte Empfänger7
Registrierte Versender8
Begünstigte9
Beförderungen (Allgemeines)10
Beförderungen im Steuergebiet11
Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten12
Ausfuhr13
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung14
Steuerentstehung, Steuerschuldner15
Verpackungszwang16
Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung, Steuererklärung17
Fälligkeit18
Abschnitt 3
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten
(weggefallen)19
(weggefallen)20
Steuerentstehung, Steuerschuldner21
Abschnitt 4
Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
Erwerb durch Privatpersonen22
Lieferung zu gewerblichen Zwecken23
Zertifizierte Empfänger23a
Zertifizierte Versender23b
Beförderungen23c
Versandhandel23d
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs23e
Steuerentstehung, Steuerschuldner23f
Steuererklärung, Fälligkeit23g
Abschnitt 5
Bestimmungen zu den Kleinverkaufspackungen und zu den Kleinverkaufspreisen
Beipackverbot24
Packungen im Handel, Stückverkauf25
Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis26
Preisnachlässe und -ermäßigungen27
Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis28
(weggefallen)29
Abschnitt 6
Steuervergünstigungen
Steuerbefreiungen30
Verwender31
Erlass, Erstattung der Steuer und der Steuerzeichenschuld32
Abschnitt 7
Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen
Steueraufsicht33
Geschäftsstatistik34
Besondere Ermächtigungen35
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten36
Schwarzhandel mit Zigaretten37
Übergangsvorschriften38

Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870)

§§ 1 - 4, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 TabStG - Steuergebiet, Steuergegenstand

Bibliographie

Titel
Tabaksteuergesetz (TabStG)
Amtliche Abkürzung
TabStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-1-8

(1) Tabakwaren, erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Tabakwaren sind

  1. 1.

    Zigarren oder Zigarillos: als solche zum Rauchen geeignete und auf Grund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmte, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge

    1. a)

      ganz aus natürlichem Tabak,

    2. b)

      mit einem äußeren Deckblatt aus natürlichem Tabak,

    3. c)

      gefüllt mit gerissenem Mischtabak, mit einem äußeren Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht mindestens 2,3 Gramm und höchstens 10 Gramm und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 Millimeter oder mehr beträgt;

  2. 2.

    Zigaretten:

    1. a)

      Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Nummer 1 sind,

    2. b)

      Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden, oder

    3. c)

      Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden;

  3. 3.

    Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak): geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.

(2a) Erhitzter Tabak im Sinne dieses Gesetzes ist stückweise und einzeln portionierter Rauchtabak, der dazu geeignet ist, durch Inhalation eines in einer Vorrichtung erzeugten Aerosols oder Rauches konsumiert zu werden.

(2b) Wasserpfeifentabak im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterposition 2403 11 der Kombinierten Nomenklatur sowie Erzeugnisse für Wasserpfeifen, die keinen Tabak enthalten; Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.

(2c) Substitute für Tabakwaren im Sinne dieses Gesetzes sind andere Erzeugnisse als nach den Absätzen 2b und 8, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.

(3) Stückgewicht nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist das Durchschnittsgewicht von 1.000 Stück ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt der Steuerentstehung.

(4) Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet und für den Einzelverkauf aufgemacht sind sowie nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 2 Nummer 1 oder Zigaretten nach Absatz 2 Nummer 2 sind. Als Tabakabfälle im Sinn dieses Absatzes gelten Überreste von Tabakblättern sowie Nebenerzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Tabakwaren anfallen.

(5) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Prozent des Gewichts der Tabakteile weniger als 1,5 Millimeter lang oder breit sind.

(6) Pfeifentabak gilt als Feinschnitt, wenn er dazu bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden.

(7) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 erfüllen.

(8) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen. Ausgenommen sind Erzeugnisse ganz aus anderen Stoffen als Tabak, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zur Feststellung des Stückgewichts nach Absatz 3 festzulegen.

§ 1a TabStG - Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak

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Titel
Tabaksteuergesetz (TabStG)
Amtliche Abkürzung
TabStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-1-8

Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Rauchtabak sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak.

§ 1b TabStG - Substitute für Tabakwaren

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Tabaksteuergesetz (TabStG)
Amtliche Abkürzung
TabStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-1-8

Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Tabakwaren sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für Substitute für Tabakwaren. Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung im und aus dem Steuergebiet, sowie für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Versandhandels gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.