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  • ab 25.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 12 TierZG - Erlass von Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Tierzuchtgesetz (TierZG)
Amtliche Abkürzung
TierZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7824-9

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Monitorings einschließlich der anzuwendenden Kennzahlen der genetischen Vielfalt erlassen, die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Benehmen mit einem Beirat aus Vertretern der Länder, der Verbände und der beteiligten Wirtschaftskreise vorbereitet werden. Der Beirat wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berufen.