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§ 5 LPartG - Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Amtliche Abkürzung
LPartG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-15

1Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. 2§ 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.