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§ 12 LPartG - Unterhalt bei Getrenntleben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Amtliche Abkürzung
LPartG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-15

1Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. 2Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.