PflSchG 1998 - Pflanzenschutzgesetz

Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
(Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Amtliche Abkürzung
PflSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7823-5

In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512)

Außer Kraft am 14. Februar 2012 durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) (1)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zweck1
Begriffsbestimmungen2
Zweiter Abschnitt
Pflanzenschutz
Durchführung des Pflanzenschutzes2a
Pflanzenschutzmaßnahmen3
Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung von Schadorganismen4
Anordnungen der zuständigen Behörden4a
Eilfälle5
Dritter Abschnitt
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Allgemeines6
Besondere Anwendungsvorschriften6a
Anwendungsverbote7
Weitergehende Länderregelungen8
Anzeige9
Persönliche Anforderungen10
Anwendung zu Versuchszwecken10a
Vierter Abschnitt
Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln
Zulassungsbedürftigkeit11
Zulassungsantrag12
Verwertung von Erkenntnissen aus Unterlagen Dritter13
Verwertung von Erkenntnissen aus Versuchen mit Wirbeltieren14
Verwertung neuer Erkenntnisse aus Versuchen mit Wirbeltieren14a
Nachforderungen14b
Zulassung15
Neue Erkenntnisse15a
Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln15b
Zulassung vor Entscheidung der Europäischen Union15c
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung15d
Ende der Zulassung16
Widerruf; Rücknahme; Ruhen der Zulassung16a
Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln16b
Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel16c
Kennzeichnung paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel16d
Ende der Verkehrsfähigkeit16e
Pflichten des Inhabers der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung16f
Rücknahme oder Widerruf der Feststellung der Verkehrsfähigkeit16g
Ermächtigung17
Genehmigung18
Genehmigungsverfahren18a
Genehmigung im Einzelfall18b
Geheimhaltung18c
Meldepflicht19
Kennzeichnung20
Verbotene Angaben21
Anzeigepflicht21a
Abgabe22
Ausfuhr23
Getrennte Lagerung23a
Fünfter Abschnitt
Pflanzenschutzgeräte
Inverkehrbringen; Einfuhr24
Erklärung25
Pflanzenschutzgeräteliste26
Prüfung27
Ergebnis der Prüfung28
Gebrauchsanleitung29
Ermächtigungen30
Sechster Abschnitt
Pflanzenstärkungsmittel, Zusatzstoffe, Wirkstoffe
Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln31
Aufnahme in die Liste31a
Prüfung31b
Zusatzstoffe31c
Verkehr mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen31d
Siebter Abschnitt
Entschädigung, Forderungsübergang
Entschädigung32
Forderungsübergang32a
Achter Abschnitt
Behörden, Überwachung
Julius Kühn-Institut33
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit33a
Durchführung in den Ländern34
Behördliche Anordnungen34a
Mitwirkung von Zollstellen35
Einlassstellen36
Kosten37
Neunter Abschnitt
Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten, Straf- und Bußgeldvorschriften
Auskunftspflicht38
Übermittlung von Daten38a
Außenverkehr38b
Strafvorschriften39
Bußgeldvorschriften40
Zehnter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Unberührtheitsklausel41
Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus42
(weggefallen)43
Aufhebung von Vorschriften44
Übergangsvorschriften45

(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148).

§§ 1 - 2, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 PflSchG - Zweck  (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Amtliche Abkürzung
PflSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7823-5

Zweck dieses Gesetzes ist,

  1. 1.

    Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,

  2. 2.

    Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können,

  5. 5.

    Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Bereich des Pflanzenschutzrechts durchzuführen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 14. Februar 2012 durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148). Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148).

§ 2 PflSchG - Begriffsbestimmungen  (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Amtliche Abkürzung
PflSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7823-5

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Pflanzenschutz:

    1. a)

      der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen,

    2. b)

      der Schutz der Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen (Vorratsschutz)

    einschließlich der Verwendung und des Schutzes von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, durch die Schadorganismen bekämpft werden können;

  2. 2.

    integrierter Pflanzenschutz:

    eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird;

  3. 3.

    Pflanzen:

    lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Früchte und Samen;

  4. 4.

    Pflanzenerzeugnisse:

    Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen verarbeitetes Holz;

  5. 5.

    Pflanzenarten:

    Pflanzenarten und Pflanzensorten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen;

  6. 6.

    Naturhaushalt:

    seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenarten sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;

  7. 7.

    Schadorganismen:

    Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt;

  8. 8.

    Befallsgegenstände:

    Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die Träger bestimmter Schadorganismen sind oder sein können;

  9. 8a.

    Einschleppung:

    Verbringen oder Eindringen eines Schadorganismus in ein Gebiet, in dem dieser noch nicht vorkommt oder aber vorkommt und noch nicht weit verbreitet ist und das zu seiner Ansiedlung in diesem Gebiet führt;

  10. 8b.

    Verschleppung:

    Verbringen eines Schadorganismus innerhalb eines Gebietes einschließlich seiner Ausbreitung;

  11. 9.

    Pflanzenschutzmittel:

    Stoffe, die dazu bestimmt sind,

    1. a)

      Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,

    2. b)

      Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zu schützen, die nicht Schadorganismen sind,

    3. c)

      die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, ohne ihrer Ernährung zu dienen (Wachstumsregler),

    4. d)

      das Keimen von lebenden Teilen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu hemmen,

    ausgenommen sind Wasser, Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes und Pflanzenstärkungsmittel; als Pflanzenschutzmittel gelten auch Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzen abzutöten oder das Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder zu verhindern, ohne dass diese Stoffe unter Buchstabe a oder c fallen;

  12. 9a.

    Wirkstoffe:

    chemische Elemente oder deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder zu gewerblichen Zwecken hergestellt werden, einschließlich der Verunreinigungen, mit Wirkung auf

    1. a)

      Schadorganismen oder

    2. b)

      Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse;

    Mikroorganismen einschließlich Viren und ähnliche Organismen sowie ihre Bestandteile sind den chemischen Elementen gleichgestellt;

  13. 9b.

    Rückstände:

    Stoffe in oder auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, essbaren Erzeugnissen tierischer Herkunft oder anderweitig vorhandene Stoffe, deren Vorhandensein von der Anwendung der Pflanzenschutzmittel herrührt, einschließlich ihrer Metabolite, Abbau- oder Reaktionsprodukte;

  14. 10.

    Pflanzenstärkungsmittel:

    Stoffe, die

    1. a)

      ausschließlich dazu bestimmt sind, die Widerstandsfähigkeit von Pflanzen gegen Schadorganismen zu erhöhen,

    2. b)

      dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,

    3. c)

      für die Anwendung an abgeschnittenen Zierpflanzen außer Anbaumaterial bestimmt sind;

  15. 11.

    Pflanzenschutzgeräte:

    Geräte und Einrichtungen, die zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind;

  16. 12.

    Kultursubstrate:

    Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen;

  17. 13.

    Inverkehrbringen:

    das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;

  18. 13a.

    Anwendungsgebiet:

    bestimmte Pflanzen, Pflanzenarten oder Pflanzenerzeugnisse zusammen mit denjenigen Schadorganismen, gegen die die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse geschützt werden sollen, oder der sonstige Zweck, zu dem das Pflanzenschutzmittel angewandt werden soll;

  19. 14.

    Mitgliedstaat:

    Mitgliedstaat der Europäischen Union;

  20. 15.

    Freilandflächen:

    die nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, unabhängig von ihrer Beschaffenheit oder Nutzung; dazu gehören auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 14. Februar 2012 durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148). Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148).

§§ 2a - 5, Zweiter Abschnitt - Pflanzenschutz