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§ 27 PflSchG - Prüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Amtliche Abkürzung
PflSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7823-5

(1) Die Biologische Bundesanstalt kann Pflanzenschutzgeräte daraufhin prüfen, ob sie den Anforderungen nach § 24 entsprechen. Sie hat mit Vorrang die Pflanzenschutzgeräte zu prüfen, für die die Erklärung oder die ihr beigefügten Unterlagen zu Bedenken Anlass geben, ob die Pflanzenschutzgeräte den Anforderungen nach § 24 entsprechen.

(2) Die Biologische Bundesanstalt kann im Einzelfall anordnen, dass der Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer ihr ein Pflanzenschutzgerät zur Prüfung übersendet.