§ 12 PflSchG - Zulassungsantrag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
- Amtliche Abkürzung
- PflSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7823-5
(1) Die Zulassung kann beantragen, wer Pflanzenschutzmittel erstmalig in den Verkehr bringen oder einführen will.
(2) Wer in einem Mitgliedstaat weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann die Zulassung nur beantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestellt hat. Dieser ist im Zulassungsverfahren zur Vertretung befugt.
(3) Dem Antrag auf Zulassung sind die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben beizufügen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Umfang des Antrags sowie Art und Umfang der dem Antrag beizufügenden Angaben, Unterlagen und Proben unter Beachtung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu regeln; es kann dabei bestimmte Versuchsanstellungen und ihre Durchführung einschließlich der zu verwendenden Analyseverfahren vorschreiben. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit teilt dem Antragsteller unverzüglich schriftlich den Zeitpunkt mit, zu dem alle zur Bearbeitung des Zulassungsantrags nach Satz 1 und 2 und Absatz 4 erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben vorliegen.
(4) Soweit es zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, kann das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Satz 2 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen mit den anderen Bundesministerien erlassen; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 verlängert werden. § 5 Abs. 1a gilt entsprechend.