§ 43 PflSchG - Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
- Amtliche Abkürzung
- PflSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7823-5
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des § 15 Abs. 3, § 15b Abs. 4, § 15c Abs. 2 und § 18 Abs. 3 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.