WahlO Post - Wahlordnung Post

Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
Amtliche Abkürzung
WahlO Post
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-10-4-22

Vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 946)

Geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4640)

Auf Grund des § 34 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften1-5
Zweiter Abschnitt
Bildung einer eigenen Wählergruppe der Beamten6
Dritter Abschnitt
Verzicht der Beamten auf eine eigene Wählergruppe7
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmung8

§§ 1 - 5, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 WahlO Post

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
Amtliche Abkürzung
WahlO Post
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-10-4-22

Die Vorschriften der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3494) in der jeweiligen Fassung finden für die Wahlen zum Betriebsrat in den Postunternehmen Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt.

§ 2 WahlO Post

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
Amtliche Abkürzung
WahlO Post
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-10-4-22

Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten für die Anwendung der Vorschriften der Wahlordnung als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

§ 3 WahlO Post

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
Amtliche Abkürzung
WahlO Post
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-10-4-22

Die Beamtinnen und Beamten bilden bei der Wahl zum Betriebsrat neben der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine eigene Gruppe, wenn nicht die Mehrheit der wahlberechtigten Beamtinnen und Beamten in geheimer Abstimmung innerhalb der vom Wahlvorstand festzusetzenden Frist hierauf verzichtet (§ 26 Nr. 1 Postpersonalrechtsgesetz). Im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes kann die Abstimmung nach Satz 1 bis zur Wahl des Wahlvorstands erfolgen.