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  • ab 28.02.2002 (aktuelle Fassung)

§ 7 WahlO Post

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
Amtliche Abkürzung
WahlO Post
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-10-4-22

Haben die Beamtinnen und Beamten auf die Bildung einer eigenen Gruppe verzichtet, findet die Wahlordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass das Wahlausschreiben (§§ 3, 31 und 36 Abs. 3 Wahlordnung) zusätzlich die Angabe zu enthalten hat, dass die Beamtinnen und Beamten auf die Bildung einer eigenen Gruppe verzichtet haben.