§ 7 WahlO Post
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
- Amtliche Abkürzung
- WahlO Post
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 900-10-4-22
Haben die Beamtinnen und Beamten auf die Bildung einer eigenen Gruppe verzichtet, findet die Wahlordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass das Wahlausschreiben (§§ 3, 31 und 36 Abs. 3 Wahlordnung) zusätzlich die Angabe zu enthalten hat, dass die Beamtinnen und Beamten auf die Bildung einer eigenen Gruppe verzichtet haben.