SPolG,SL - Polizeigesetz

Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)

Bibliographie

Titel
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074)

Zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Das Recht der Polizei
Erster Abschnitt
Aufgaben und allgemeine Vorschriften
Begriff und Aufgaben1
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit2
Ermessen, Wahl der Mittel3
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen4
Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen5
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen6
Einschränkung von Grundrechten7
Zweiter Abschnitt
Befugnisse
Erster Unterabschnitt
Allgemeine und besondere Befugnisse
Allgemeine Befugnisse8
Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen9
Lagebildabhängige Kontrollen, gezielte Kontrollen nach Ausschreibung im Schengener Informationssystem9a
Erkennungsdienstliche Maßnahmen10
Identitätsfeststellung durch DNA-Analyse10a
Befragung, Vorladung11
Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot, Aufenthaltsgebot12
Gewahrsam13
Richterliche Entscheidung14
Rechte bei Freiheitsentziehung15
Dauer der Freiheitsentziehung16
Durchsuchen von Personen17
Untersuchen von Personen17a
Durchsuchen von Sachen18
Betreten und Durchsuchen von Wohnungen19
Verfahren beim Durchsuchen von Wohnungen20
Sicherstellung21
Verwahrung22
Verwertung, Vernichtung23
Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten24
Zweiter Unterabschnitt
Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Grundsätze polizeilicher Verarbeitung personenbezogener Daten25
(weggefallen)26 - 40
Dritter Abschnitt
Vollzugshilfe
Vollzugshilfe41
Verfahren42
Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung43
Vierter Abschnitt
Zwang
Erster Unterabschnitt
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Zulässigkeit des Verwaltungszwanges44
Zwangsmittel45
Ersatzvornahme46
Zwangsgeld47
Ersatzzwangshaft48
Unmittelbarer Zwang49
Androhung der Zwangsmittel50
Zweiter Unterabschnitt
Ausübung unmittelbaren Zwanges
Rechtliche Grundlagen51
Handeln auf Anordnung52
Hilfeleistung für Verletzte53
Androhung unmittelbaren Zwanges54
Fesselung von Personen55
Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch56
Schusswaffengebrauch gegen Personen57
Sprengmittel58
Fünfter Abschnitt
Polizeiverordnungen
Ermächtigung59
Polizeiverordnungen Hunde59a
Zuständigkeit60
Inhalt61
Formerfordernisse62
Ordnungswidrigkeiten63
Vorlagepflicht64
Verkündung65
Geltungsdauer66
Wirkung von Gebietsänderungen67
Sechster Abschnitt
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände68
Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs69
Ansprüche mittelbar Geschädigter70
Verjährung des Ausgleichsanspruchs71
Ausgleichspflichtige, Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche72
Rückgriff gegen die Verantwortliche oder den Verantwortlichen73
Rechtsweg74
Zweiter Teil
Organisation und Zuständigkeit
Erster Abschnitt
Aufbau und Zuständigkeit der Polizeiverwaltungsbehörden
Polizeiverwaltungsbehörden75
Allgemeine Polizeiverwaltungsbehörden76
Aufsichtsbehörden77
Ausübung der Aufsicht78
Bedienstete der Polizeiverwaltungsbehörden79
Sachliche Zuständigkeit80
Örtliche Zuständigkeit81
Zweiter Abschnitt
Aufbau und Zuständigkeit der Vollzugspolizei
Allgemeine Gliederung82
Dienst- und Fachaufsicht83
Hilfspolizei84
Sachliche Zuständigkeit85
Örtliche Zuständigkeit86
Ausweispflicht87
Amtshandlungen von nichtsaarländischen Vollzugsbediensteten im Saarland88
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb des Saarlandes89
Dritter Teil
Kosten
Kostenersatz90
Vierter Teil
Inkrafttreten
Inkrafttreten91

§§ 1 - 74, Erster Teil - Das Recht der Polizei

§§ 1 - 7, Erster Abschnitt - Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 1 SPolG - Begriff und Aufgaben

Bibliographie

Titel
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die Polizeiverwaltungsbehörden und die Vollzugspolizei.

(2) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).

(3) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

(4) Die Vollzugspolizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 41 bis 43).

§ 2 SPolG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Bibliographie

Titel
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die die Betroffene oder den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.