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§ 59a SPolG - Polizeiverordnungen Hunde

Bibliographie

Titel
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Polizeiverordnungen können auch Gebote und Verbote zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren für Menschen und Tiere, insbesondere einen Leinenzwang für Hunde enthalten.

(2) Die Halterin oder der Halter eines erlaubnispflichtigen Hundes im Sinne einer Landespolizeiverordnung ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1.000.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 500.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Ortspolizeibehörde.