§ 16 SPolG - Dauer der Freiheitsentziehung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
- 1.
sobald der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist oder deren Zweck erreicht ist,
- 2.
wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
- 3.
in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 oder auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. In der richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als acht Tage betragen.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.