§ 63 SPolG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt, soweit die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, die sich auf die Ordnungswidrigkeit beziehen oder zu ihrer Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Polizeiverordnungen der Landes- und Kreispolizeibehörden die Kreispolizeibehörden, soweit der Vollzug dieser Polizeiverordnungen den Landes- oder Kreispolizeibehörden obliegt, im Übrigen die Ortspolizeibehörden.