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  • ab 17.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 3 STFLG - Bau-, Liefer- und Dienstleistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG -)
Amtliche Abkürzung
STFLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-9

(1) Öffentliche Aufträge von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen nach § 2 Absatz 1 werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistung mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die den Vorgaben der jeweils einschlägigen Rechtsverordnung nach Absatz 2 entsprechen und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen. Dabei ist die jeweils einschlägige Rechtsverordnung Bestandteil der vom Auftraggeber festgelegten Ausführungsbedingungen.

(2) Für die Vergabe von Aufträgen nach Absatz 1 wird das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium ermächtigt, die Arbeitsbedingungen durch Rechtsverordnung festzulegen. Diese Rechtsverordnungen spiegeln die maßgeblichen Kernarbeitsbedingungen der jeweils geltenden Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften. Zu berücksichtigen sind Arbeitsentgelt, Urlaubs- und Arbeitszeitregelungen sowie Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge und Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Die Festlegung davon abweichender Arbeitsbedingungen ist ausgeschlossen. Das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium überprüft regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, ob die Rechtsverordnungen wegen Änderungen der zugrunde liegenden Tarifverträge anzupassen sind.

(3) Die anzuwendenden Arbeitsbedingungen orientieren sich an Zeit und Dauer der Leistung. Bei einer Auftragsdauer bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen. Beträgt die Auftragsdauer mehr als zwei Monate, sind zusätzlich zu den Entgelten und Zuschlägen weitere Arbeitsbedingungen entsprechend der jeweiligen Rechtsverordnung einzuhalten. Ändern sich die Vorgaben der jeweiligen Rechtsverordnungen während der Ausführungslaufzeit, sind diese nachzuvollziehen. Sollte das festgelegte Entgelt unter den Vorgaben des Mindestlohngesetzes liegen, gilt § 3 Absatz 5 entsprechend. Satz 5 gilt entsprechend auch für die Arbeitsbedingungen nach dem Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S.1657), sowie für allgemeinverbindliche Tarifverträge nach § 5 Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055).

(4) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden und möglicherweise von ihr betroffenen Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrages sowie allen am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung im Amtsblatt des Saarlandes.

(5) Öffentliche Aufträge über Leistungen, die keiner nach Absatz 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen.

(6) Bei Vorliegen konkurrierender Branchentarifverträge ist auf die überwiegende Bedeutung der Tarifverträge für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Saarland abzustellen. Hierbei muss insbesondere auf

  1. 1.

    die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer

und

  1. 2.

    die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat,

Bezug genommen werden.

Das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium errichtet einen beratenden Ausschuss für die Feststellung des zugrunde zu legenden Tarifvertrages und wird ermächtigt, das Nähere zur Bestellung, Beschlussfassung und Geschäftsordnung des Ausschusses durch Rechtsverordnung zu regeln.

(7) Es gilt das Günstigkeitsprinzip gemäß § 4 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz.