BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz

Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913)

Inhaltsübersicht(2)§§
Teil 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Teil 2
Die Schule
Kapitel 1
Auftrag der Schule
Allgemeines3
Allgemeine Gestaltung des Schullebens4
Bildungs- und Erziehungsziele5
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten6
Unterrichtung der Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler6a
Biblischer Geschichtsunterricht7
Schule und Beruf8
Eigenständigkeit der Schule9
Koedukation10
Sexualerziehung11
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen12
Kapitel 2
Schulstruktur
Abschnitt 1
Allgemeines
Schulversuche und Reformschulen13
Weiterentwicklung des Schulsystems14
(weggefallen)15
Schularten16
Schulstufen17
Abschnitt 2
Allgemeinbildende Schulen
Grundschule18
(weggefallen)19
(weggefallen)19a
Oberschule und Gymnasium20
Erwerb der Abschlüsse in den allgemeinbildenden Schulen21
Abschnitt 3
Besondere Organisationsformen
Zentrum für unterstützende Pädagogik22
Ganztagsschule23
Schule für Erwachsene24
Abschnitt 4
Berufsbildende Schulen
Berufsschule25
Werkschule25a
Berufsfachschule26
Berufsaufbauschule27
Fachoberschule28
Berufliches Gymnasium28a
Berufsoberschule28b
Fachschule29
Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge30
Doppelqualifizierende Bildungsgänge31
Weiterführende Abschlüsse32
Zulassung und Ausbildung33
Teil 3
Die Schülerin und der Schüler
Kapitel 1
Rechte der Schülerin und des Schülers
Bildungsanspruch34
Sonderpädagogische Förderung35
Einschulungsvoraussetzungen, Sprachförderung36
Aufbauender Bildungsweg37
Übergang von der Grundschule in weiterführende Bildungsgänge37a
(weggefallen)37b
Leistungskontrollen, Zeugnisse38
Zeugnisse für Externe39
Prüfungen40
(weggefallen)41
Versetzung, Nichtversetzung42
Andere Formen der Anpassung des Bildungswegs an die Lernentwicklung43
Verlassen des Bildungsganges44
Verordnungsermächtigung45
Ordnungsmaßnahmen46
Arten der Ordnungsmaßnahmen47
Maßnahmen zur Sicherheit der Schule47a
Ferien48
Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund49
Gastschülerinnen und Gastschüler50
Schülereigene Medien51
Kapitel 2
Allgemeine Schulpflicht
Geltungsbereich52
Beginn der Schulpflicht53
Dauer der Schulpflicht54
Erfüllung der Schulpflicht55
Ruhen der Schulpflicht56
Meldepflicht durch Privatschulen56a
Ausnahmen57
Pflicht zur Teilnahme am Unterricht58
Teil 4
Rechte und Pflichten des schulischen Personals, der Erziehungsberechtigten und der Ausbildenden
Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer59
Aufgaben der sozialpädagogischen Fachkräfte und Betreuungskräfte59a
Aufgaben des schulischen Personals insgesamt59b
Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten60
Informations- und Hospitationsrecht der Erziehungsberechtigten61
Rechte und Pflichten der Ausbildenden62
Teil 5
Gemeinsame Bestimmungen
Schuljahr, Schulwoche63
Teil 6
Zwangsmaßnahmen, Bußgeld- und Strafvorschriften
Unmittelbarer Zwang64
Ordnungswidrigkeiten65
Strafvorschriften66
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen67
Teil 7
Übergangsvorschriften
Sechsjährige Grundschule68
Gymnasien69
Sekundarschule, Gesamtschule, Gymnasium und Gymnasiale Oberstufe am Schulzentrum70
Förderzentrum70a
Zweijähriger Bildungsgang Berufseingangsstufe/Berufsfachschule71
Werkschulen72
Schuljahre 2018/2019 und 2019/202072a
(Inkrafttreten)73

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 2, Teil 1 - Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 BremSchulG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

(1) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Schulen. Öffentliche Schulen sind die Schulen, deren Träger das Land oder die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven sind. Öffentliche Schulen im Sinne von Satz 2 sind nicht

  1. 1.
    die Hochschulen;
  2. 2.
    die Einrichtungen der Weiterbildung und der Jugendbildung;
  3. 3.
    die Schulen der öffentlichen Verwaltung;
  4. 4.
    die Schulen für Gesundheitsfachberufe.

(2) Für Privatschulen gelten, sofern sie nicht Schulen für Gesundheitsfachberufe sind oder es sich um Bildungsgänge von Schulen handelt, die einen Abschluss im Sinne von § 15 Absatz 2 des Privatschulgesetzes vermitteln, die §§ 2 bis 6a, 8, 11, 16 bis 18, 20 bis 29 und § 35 Absatz 1 und 2 ebenfalls, soweit in ihnen der allgemeine Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, die Gliederung des bremischen Schulsystems und die einzelnen Schularten und Schulstufen inhaltlich und organisatorisch bestimmt sind.

(3) Für den Lehrgang zum Pharmazeutisch-technischen Assistenten und zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin gelten abweichend vom Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 mit Ausnahme der Bestimmungen über die Abschlussprüfung die Vorschriften über die Berufsfachschulen entsprechend.

(4) Wird an einer Schule der öffentlichen Verwaltung Berufsschulunterricht für nach dem Berufsbildungsgesetz geregelte Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes erteilt, gelten insoweit die Bestimmungen für die öffentlichen Berufsschulen entsprechend.

§ 2 BremSchulG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. 1.
    Allgemeine Schulen, alle allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen;
  2. 2.
    Bildungsgänge in allgemeinbildenden Schulen durch ihre Länge und ihre am Ende verliehene Berechtigung, in berufsbildenden Schulen zusätzlich durch den jeweiligen fachlichen Schwerpunkt bestimmt;
  3. 3.
    Lehrerinnen und Lehrer alle an einer Schule beschäftigten Bediensteten der Stadtgemeinden oder in ihrem Auftrag dort tätigen Personen, soweit jene verantwortlich unterrichten;
  4. 4.
    Lehrkräfte alle an einer Schule beschäftigten Bediensteten der Stadtgemeinden oder in ihrem Auftrag dort tätigen Personen, die unterrichten oder unterweisen;
  5. 5.
    Sozialpädagogische Fachkräfte und Betreuungskräfte alle an einer Schule beschäftigten sozialpädagogischen Fachkräfte, die an einer Schule erzieherisch und sozialpädagogisch tätig sind und die Schülerinnen und Schüler bilden und betreuen ohne zu unterrichten oder zu unterweisen sowie Personen, die im Rahmen von unterrichtsergänzenden und außerunterrichtlichen Angeboten Schülerinnen und Schüler betreuen;
  6. 6.
    Standards die von der Senatorin für Kinder und Bildung oder die im Rahmen gesetzter Freiräume von der Schule bestimmten Anforderungen an die Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler sowie an die Qualität des Unterrichts und des übrigen Schullebens.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist:

  1. 1.
    Bildungsweg der persönliche schulische Werdegang der Schülerin und des Schülers.
  2. 2.
    Eigenständigkeit der Schule der ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeräumte, der Fachaufsicht unterliegende Handlungsfreiraum.
  3. 3.
    Satzungsbefugnis der Schule die Befugnis, nach Maßgabe des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes verbindliches, der Fachaufsicht unterliegendes Recht für die Angelegenheiten der Schule zu setzen.
  4. 4.
    Schulart durch die in den §§ 18 bis 29 benannten übergreifenden gemeinsamen Inhalte und Aufträge bestimmt.
  5. 5.
    Schulform die Einheit, die mehrere Schularten organisatorisch zusammenfasst.

§§ 3 - 33, Teil 2 - Die Schule