§ 37a BremSchulG - Übergang von der Grundschule in weiterführende Bildungsgänge
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
Am Ende des Bildungsganges der Grundschule wählen die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Grundschule den weiteren Bildungsgang für ihr Kind. Nehmen die Erziehungsberechtigten nicht an der Beratung teil, weist die Grundschule die Schülerin oder den Schüler einer Schulart zu. Die Aufnahme an der jeweiligen Schule erfolgt nach §§ 6 bis 6b des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes.