§ 27 BremSchulG - Berufsaufbauschule
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
Die Berufsaufbauschule wird neben der Berufsschule oder nach erfüllter Schulpflicht von Personen besucht, die in einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit stehen oder gestanden haben. Ihre Bildungsgänge vermitteln eine über das Ziel der Berufsschule hinausgehende allgemeine und fachtheoretische Bildung und führen zur Fachschulreife. Die Bildungsgänge umfassen in Vollzeitform ein Schuljahr, in Teilzeitform einen entsprechend längeren Zeitraum. Die Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab.