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§ 63 BremSchulG - Schuljahr, Schulwoche

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des nächsten Jahres.

(2) Der Unterricht an den Vollzeitschulen kann nach Wahl der Schulen an sechs oder an fünf Tagen in der Woche durchgeführt werden. Die Rechte der Fachaufsicht und die des Magistrats Bremerhaven bleiben unberührt.