ThürÖPNVG,TH - Thüringer ÖPNV-Gesetz

Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ThürÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
924-4

In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 276)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2023 (GVBl. S. 272)

Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen1
Ziele und Grundsätze2
Aufgabenträger3
Koordinierte Verkehrsangebote4
Aufstellung des Nahverkehrsplans5
Inhalt des Nahverkehrsplans6
Investitionsplanung des Landes7
Finanzierung8
Einführung von Landestarifen9
Verordnungsermächtigung10
Verwaltungsvorschriften11
(aufgehoben)12 bis 14
(In-Kraft-Treten)15

§ 1 ThürÖPNVG - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ThürÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
924-4

(1) Dieses Gesetz gilt für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) innerhalb des Landes. ÖPNV auf Schienenwegen der Eisenbahn ist Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Abs. 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378 -2396-, 1994 I S. 2439) in der jeweils geltenden Fassung, ÖPNV mit Straßenbahnen und Omnibussen ist Straßenpersonennahverkehr (StPNV) nach § 8 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) ÖPNV im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(3) ÖPNV ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(4) Soweit ÖPNV im Linienverkehr auf Binnengewässern durchgeführt wird, gelten die dafür besonders erlassenen Rechtsvorschriften. Soweit diese keine Regelung im Einzelfall vorsehen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

§ 2 ThürÖPNVG - Ziele und Grundsätze

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ThürÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
924-4

(1) ÖPNV ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Er soll im Interesse der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen, der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sozialverträglichkeit eine attraktive Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellen und damit einen weiteren Anstieg des motorisierten Individualverkehrs insbesondere in und zwischen den Verdichtungsräumen verhindern. Beim Neu- und Ausbau der Verkehrsinfrastruktur soll dem ÖPNV in Verdichtungsräumen Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden.

(2) In der Landes-, der Regional- und der Bauleitplanung ist auf eine angemessene Anbindung der Wohngebiete an Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und Erholungsgebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzuwirken.

(3) Der ÖPNV soll unter Nutzung aller Vorteile integrierter Verkehrsnetze organisiert und durchgeführt werden. Der die Fläche des Landes erschließende SPNV ist als Grundangebot des ÖPNV auszugestalten und so mit dem regionalen und städtischen StPNV zu verknüpfen, dass durchgehende, weitestmöglich vertaktete Verkehrsangebote gewährleistet werden. Grundsätzlich soll für die Bevölkerung in allen Landesteilen erreicht werden, dass jeder die wichtigen Ziele seiner täglichen Lebensgestaltung unter zumutbaren Bedingungen zu sozialverträglichen Tarifen mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann.

(4) Zur Förderung der Inanspruchnahme des ÖPNV sollen an Haltestellen außerhalb der Stadtkerne und an Bahnhöfen ausreichend Abstellmöglichkeiten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge geschaffen werden. Insbesondere in Verdichtungsräumen und Tourismusregionen soll der Übergang auf den ÖPNV durch Verkehrsleitsysteme unterstützt werden.

(5) Sonder- und Schülerverkehre sollen als öffentliche Linienverkehre durchgeführt werden.

(6) Bei der Planung und Ausgestaltung des ÖPNV sollen bei geringer Nachfrage die Möglichkeiten alternativer Bedienungsformen wie Rufbus- und Sammeltaxen berücksichtigt werden, wenn hierdurch der ÖPNV kostengünstiger und bedarfsgerecht gesichert werden kann.

(7) Bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur der Fahrzeugparks sowie des Angebots des ÖPNV sind die Belange von Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt oder in besonderer Weise auf den ÖPNV angewiesen sind, angemessen zu berücksichtigen. Auf die Erfüllung der Sicherheitsbedürfnisse der Benutzer soll besonders hingewirkt werden. In den Fahrzeugparks sollten möglichst Fahrzeuge mit geringen Schadstoff- und Lärmemissionen eingesetzt werden.

§ 3 ThürÖPNVG - Aufgabenträger

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Titel
Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ThürÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
924-4

(1) Aufgabenträger sind

  1. 1.

    das Land für den SPNV,

  2. 2.

    die Landkreise und kreisfreien Städte für den StPNV,

  3. 3.

    die Großen kreisangehörigen Städte nach § 6 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung für den Stadtverkehr, soweit der Stadtrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(2) Die Aufgabenträger nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 haben den ÖPNV im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis nach Maßgabe dieses Gesetzes zu planen, zu organisieren und zu finanzieren.

(3) Kreisangehörige Gemeinden können das von den Aufgabenträgern vorgehaltene ÖPNV-Angebot im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit eigenverantwortlich erweitern. Dabei ist das Benehmen mit dem Aufgabenträger herzustellen.

(4) Die Aufgabenträger können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.

(5) Die Aufgabenträger sind zuständige Stellen für die Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen nach § 4 Satz 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378 -2395-) in der jeweils geltenden Fassung).

(6) Die Aufgabenträger nach Absatz 1 sind jeweils zuständige Behörde für den öffentlichen Personennahverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1). Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt, nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausschließliche Rechte und Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge zu vergeben.

§ 4 ThürÖPNVG - Koordinierte Verkehrsangebote

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Titel
Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ThürÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
924-4

(1) Die Aufgabenträger haben zur bestmöglichen Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zusammenzuarbeiten. Sie haben sich insbesondere hinsichtlich der Fahrplankoordinierung, die vertaktete Beförderungsangebote ermöglichen soll, untereinander abzustimmen.

(2) Die Aufgabenträger haben darauf hinzuwirken, dass die Fahrplanangebote, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen mit dem Ziel harmonisiert werden, Übergangstarife oder durchgehende Tarifangebote zu schaffen. Sie sollten auf die Bildung von Verkehrskooperationen auch zwischen den Verkehrsunternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich und darüber hinaus hinwirken.

(3) Die Aufgabenträger sollen darauf hinwirken, dass bei entsprechendem Verkehrsbedarf mit Aufgabenträgern benachbarter Bundesländer länderübergreifende Verkehrsangebote gestaltet werden.