§ 3 ThürÖPNVG - Aufgabenträger
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 924-4
(1) Aufgabenträger sind
- 1.
das Land für den SPNV,
- 2.
die Landkreise und kreisfreien Städte für den StPNV,
- 3.
die Großen kreisangehörigen Städte nach § 6 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung für den Stadtverkehr, soweit der Stadtrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
(2) Die Aufgabenträger nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 haben den ÖPNV im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis nach Maßgabe dieses Gesetzes zu planen, zu organisieren und zu finanzieren.
(3) Kreisangehörige Gemeinden können das von den Aufgabenträgern vorgehaltene ÖPNV-Angebot im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit eigenverantwortlich erweitern. Dabei ist das Benehmen mit dem Aufgabenträger herzustellen.
(4) Die Aufgabenträger können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.
(5) Die Aufgabenträger sind zuständige Stellen für die Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen nach § 4 Satz 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378 -2395-) in der jeweils geltenden Fassung).
(6) Die Aufgabenträger nach Absatz 1 sind jeweils zuständige Behörde für den öffentlichen Personennahverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1). Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt, nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausschließliche Rechte und Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge zu vergeben.