§ 5 ThürÖPNVG - Aufstellung des Nahverkehrsplans
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 924-4
(1) Die Aufgabenträger haben für ihren Zuständigkeitsbereich Nahverkehrspläne aufzustellen. Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 haben hierbei § 8 Abs. 3 PBefG zu beachten. Der Nahverkehrsplan ist für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzustellen und bedarfsgemäß fortzuschreiben. Er hat den Zielen der Raumordnung, Landesentwicklung und Landesplanung unter Beachtung der Belange des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung zu entsprechen.
(2) Das Land als Aufgabenträger hat die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bei der Erstellung seines Nahverkehrsplans anzuhören.
(3) Der Landkreis als Aufgabenträger hat die Gemeinden bei der Erstellung seines Nahverkehrsplans anzuhören. Soweit Gemeinden örtliche Verkehrsleistungen im StPNV erbringen, ist das Einvernehmen zu den ihr Gebiet betreffenden Inhalten des Nahverkehrsplans herzustellen.
(4) Benachbarte Aufgabenträger haben bei der Aufstellung und Fortschreibung ihrer Nahverkehrspläne abzustimmen. Dies gilt besonders hinsichtlich der Angebotsgestaltung und der Anrechnung der Förderung nach § 8 Abs. 2 bei Linien, die das Gebiet mehrerer Aufgabenträger berühren.
(5) Bei der Erarbeitung der Nahverkehrspläne sollen Vertreter der am ÖPNV Beteiligten gehört werden. Der Nahverkehrsplan für den StPNV wird von der Vertretungskörperschaft des Aufgabenträgers beschlossen.
(6) Die Vorlage eines Nahverkehrsplans beim für Verkehr zuständigen Ministerium ist Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen des Landes nach § 8 Abs. 2 und 3.