§ 4 ThürÖPNVG - Koordinierte Verkehrsangebote
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 924-4
(1) Die Aufgabenträger haben zur bestmöglichen Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zusammenzuarbeiten. Sie haben sich insbesondere hinsichtlich der Fahrplankoordinierung, die vertaktete Beförderungsangebote ermöglichen soll, untereinander abzustimmen.
(2) Die Aufgabenträger haben darauf hinzuwirken, dass die Fahrplanangebote, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen mit dem Ziel harmonisiert werden, Übergangstarife oder durchgehende Tarifangebote zu schaffen. Sie sollten auf die Bildung von Verkehrskooperationen auch zwischen den Verkehrsunternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich und darüber hinaus hinwirken.
(3) Die Aufgabenträger sollen darauf hinwirken, dass bei entsprechendem Verkehrsbedarf mit Aufgabenträgern benachbarter Bundesländer länderübergreifende Verkehrsangebote gestaltet werden.