ThürKWG,TH - Thüringer Kommunalwahlgesetz

Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden
(Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Amtliche Abkürzung
ThürKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-1

Vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2022 (GVBl. S. 283)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Wahlberechtigung1
Ausschluss vom Wahlrecht2
Ausübung des Wahlrechts3
Wahlgebiet, Wahlleiter, Wahlausschuss4
Stimmbezirke, Wahlvorsteher, Wahlvorstand, Briefwahlvorstand5
Wählerverzeichnis6
Wahlschein, Briefwahl7
Wahltermin8
Wahlhandlung, Feststellung des Wahlergebnisses9
Unzulässige Beeinflussung, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen, Wahlgeheimnis10
Amtliche Wahldrucksachen11
Zweiter Abschnitt
Wahl der Gemeinderatsmitglieder
Wählbarkeit für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds12
Wahlrechtsgrundsätze, Amtszeit, Neuwahl13
Wahlvorschläge14
Aufstellung der Bewerber15
Beauftragte für die Wahlvorschläge16
Einreichung der Wahlvorschläge17
Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge18
Mehrheitswahl19
Verhältniswahl20
Zurückweisung von Wahlbriefen21
Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl22
Nachrücker23
Dritter Abschnitt
Wahl der Bürgermeister, Ortschafts- und Ortsteilbürgermeister
Wahl des Bürgermeisters24
Amtszeit des Bürgermeisters25
Wahl und Amtszeit des Ortschafts- und Ortsteilbürgermeisters26
Zweiter Teil
Wahlen der Kreistagsmitglieder und des Landrats (Landkreiswahlen)
Wahl der Kreistagsmitglieder27
Wahl und Amtszeit des Landrats28
Dritter Teil
Gemeinsame Bestimmungen für Gemeinde- und Landkreiswahlen
Annahme der Wahl29
Amtsantrittshindernisse, Verlust des Amtes30
Wahlanfechtung31
Wahlprüfung32
Rechtsweg, Nachwahl, Neuwahl, Wiederholungswahl33
Vierter Teil
Kosten, Wahlstatistik, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kosten der Wahlen34
Freistellungs- und Erstattungsanspruch35
Wahlstatistik, Information der Öffentlichkeit36
Feststellung der Einwohnerzahl; Fristen und Termine37
Ordnungswidrigkeiten38
Einschränkung von Grundrechten39
Ausführungsvorschriften40
Schriftform40a
Gleichstellungsbestimmung41
Übergangsregelungen41a
Inkrafttreten, Außerkrafttreten42

§§ 1 - 26, Erster Teil - Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen)

§§ 1 - 11, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 ThürKWG - Wahlberechtigung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Amtliche Abkürzung
ThürKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Wahl

  1. 1.
    das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  3. 3.
    seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde seit mindestens drei Monaten gemeldet ist; ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, so ist sie in jener Gemeinde wahlberechtigt, in der sie ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts hat.

(2) Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft ebenfalls Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sofern sie die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Näheres regelt die Thüringer Kommunalwahlordnung.

(3) Wer das Wahlrecht in einer Gemeinde infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres wieder seinen Aufenthalt in der Gemeinde nimmt (zurückkehrt), ist mit der Rückkehr wieder wahlberechtigt.

(4) Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 ist der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

§ 2 ThürKWG - Ausschluss vom Wahlrecht

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Amtliche Abkürzung
ThürKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-1

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.