§ 11 ThürKWG - Amtliche Wahldrucksachen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Für die Gemeindewahlen sind in ganz Thüringen einheitliche amtliche Wahldrucksachen zu verwenden. Für die Herstellung der amtlichen Wahldrucksachen sorgen die Gemeinden.
(2) Papierart, Druck, Form und Ausführung der Stimmzettel müssen so beschaffen sein, dass die Geheimhaltung der Wahl gewährleistet ist.